Rz. 27

Nach § 72 Abs. 6 S. 1 EStG ist, wenn ein Berechtigter im Lauf eines Monats aus dem öffentlichen Dienst (§ 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 EStG) ausscheidet oder in diesen eintritt, das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle zu zahlen, die bisher zuständig war. Die Zuständigkeit für die Auszahlung bleibt damit für den Monat des Wechsels erhalten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung wechselt allerdings bereits mit dem Ausscheiden bzw. Eintritt in den öffentlichen Dienst.[1] Im Fall des Wechsels kann sowohl die bisherige Kindergeldfestsetzung beibehalten und fortgeführt werden als auch die bisherige Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das Kindergeld von der zuständig gewordenen Familienkasse neu festgesetzt werden.[2] Ein neuer Kindergeldantrag ist daher nicht erforderlich.[3] § 72 Abs. 6 EStG kann bis Ende 2021 entsprechend für die Fälle des Abs. 2 angewandt werden.[4]

 

Rz. 28

Nach § 72 Abs. 6 S. 2 EStG gilt dies jedoch nicht, wenn ein Kind erst nach dem Eintritt oder dem Ausscheiden nach § 63 EStG zu berücksichtigen ist. Die Zuständigkeit richtet sich für dieses Kind nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung, somit ist der neue Leistungsträger auch für die Zahlung des Kindergelds zuständig. Dadurch kann es für den Monat des Wechsels zu einer Spaltung der Zuständigkeit kommen, da für die weiteren Kinder des Berechtigten § 72 Abs. 6 S. 1 EStG (bisherige Zuständigkeit) zur Anwendung kommt.

 

Rz. 29

Ist im Fall eines Wechsels gem. § 72 Abs. 6 S. 1 EStG das Kindergeld von der bisher zuständigen Stelle auch bereits für den Folgemonat gezahlt worden, muss der Berechtigte diese Zahlung für sich gelten lassen (§ 72 Abs. 6 S. 3 EStG). Er kann für diesen Monat keine erneute Zahlung von der nunmehr zuständigen Stelle verlangen. Der Kindergeldanspruch ist durch Zahlung der unzuständigen Stelle erloschen.

Im Falle doppelter Zahlung – wenn etwa der Kindergeldberechtigte der bisherigen Familienkasse den Wechsel nicht zeitnah mitgeteilt hat –, ist die bisher zuständige Familienkasse zur Rückforderung des Kindergelds befugt.[5]

[1] Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 72 EStG Rz. 74; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz, 32; Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 72 EStG Rz. 66.
[3] Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 72 EStG Rz. 74.
[4] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 32.

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