Rn. 93

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 72 Abs 6 EStG soll ausschließen, dass sich die Zuständigkeiten einer Familienkasse der Agentur für Arbeit und des öffentlichen Dienstes zeitweise überschneiden, wenn ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Personenkreis des § 72 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG ausscheidet oder in diesen eintritt. Für diese Fälle bestimmt S 1 der Vorschrift, dass das Kindergeld für den Monat, in dem sich der Wechsel vollzieht, noch von der bisher zuständigen Familienkasse gezahlt wird. Der Zuständigkeitswechsel ist also grundsätzlich erst mit Beginn des auf den Monat des Wechsels folgenden Monats zu vollziehen.

Für Beamte und Versorgungsempfänger, die im Laufe eines Monats aus einem Postnachfolgeunternehmen iSd § 72 Abs 2 EStG ausscheiden, gilt die Regelung gleichermaßen, Felix in K/S/M, § 72 EStG Rz G 3 (März 2015).

 

Rn. 94

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der mit dem Ausscheiden aus dem bzw Eintritt in den öffentlichen Dienst verbundene Zuständigkeitswechsel von der Familienkasse des öffentlichen Dienstes zu der Familienkasse der Agentur für Arbeit oder umgekehrt macht keine neue Antragstellung erforderlich. Für die neu zuständig gewordene Familienkasse bleibt vielmehr die Kindergeldfestsetzung für den in Rede stehenden Monat der bisher zuständigen Familienkasse maßgebend.

Die von § 72 Abs 6 S 1 EStG gelöste Zuständigkeitskonkurrenz erstreckt sich folgerichtig nur auf die Auszahlung des Kindergeldes, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 32 (Juni 2020); aA Selder in Blümich, § 72 EStG Rz 66 (Feb 2019). Wegen der Zuständigkeit für die Festsetzung s Rn 101.

 

Rn. 95

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Auszahlungsvorrang des § 72 Abs 6 S 1 EStG erstreckt sich nur auf Kindergeldbeträge, die noch von der bisher zuständigen Familienkasse festzusetzen waren. Kindergeld für ein Kind, welches bei dem Berechtigten erst nach dem Ausscheiden aus dem bzw nach dem Eintritt in den öffentlichen Dienst die Anspruchsvoraussetzungen des § 63 EStG erfüllt, ist hingegen erst von der neu zuständig gewordenen Familienkasse festzusetzen und nach § 72 Abs 6 S 2 EStG auch auszuzahlen. Dieser Sonderfall kann für den betreffenden Monat zu einer geteilten Auszahlungszuständigkeit führen, Selder in Blümich, § 72 EStG Rz 66, 67 (Februar 2019).

 

Rn. 96

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Eine Kindergeldauszahlung der bisher zuständigen Familienkasse bzw des bisherigen ArbG iSd § 73 EStG für Monate, die auf den Monat des Ausscheidens oder Eintritts folgen und für die mithin an sich schon die andere Familienkasse zuständig gewesen wäre, muss der Berechtigte nach § 72 Abs 6 S 3 EStG gleichwohl gegen sich gelten lassen, Selder in Blümich, § 72 EStG Rz 68 (Februar 2019).

Eine Rückforderung durch die unzuständige Stelle und Neuauszahlung durch die neu zuständig gewordene Stelle scheiden damit aus. Eine nochmalige Zahlung durch die neu zuständig gewordene Stelle kann nicht verlangt werden.

 

Rn. 97

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Übersendung von Vergleichsmitteilungen unter den Familienkassen soll Doppelzahlungen ausschließen. Die Vorschrift hat praktische Bedeutung ua für die Fälle, in denen die Familienkasse der Agentur für Arbeit über den Zuständigkeitswechsel zur Familienkasse des öffentlichen Dienstes verspätet unterrichtet wird.

 

Rn. 98

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für den Fall, dass im Laufe eines Monats ein Zuständigkeitswechsel von einer Familienkasse des öffentlichen Rechts zu einer anderen Familienkasse des öffentlichen Rechts eintritt, trifft § 72 Abs 6 EStG keine Regelung, denn von einem Ausscheiden aus dem bzw Eintritt in den Kreis der in § 72 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG Bezeichneten kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Hier sind mE die Rechtsgrundsätze des § 72 Abs 6 EStG aber entsprechend anzuwenden.

 

Rn. 99–100

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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