Rz. 26

§ 72 Abs. 5 EStG regelt, welcher Rechtsträger (vorrangig) als Familienkasse fungiert, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes von mehreren Rechtsträgern i. S. v. § 72 Abs. 1 S. 1 EStG Bezüge oder Arbeitsentgelt erhält. Dadurch werden Kompetenzstreitigkeiten und die Mehrfachzahlung von Kindergeld wie folgt verhindert:

  • Andere Bezüge oder Arbeitsentgelt gehen Versorgungsbezügen vor, z. B. wenn ein Versorgungsempfänger eine neue Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt.
  • Bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge gehen neue Versorgungsbezüge früheren vor.
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis gehen Arbeitsentgelt vor.
  • Bei mehreren Arbeitsentgelten geht das höhere vor; abzustellen ist auf den Gesamtbruttobetrag.
  • Bei gleich hohen Arbeitsentgelten geht das zuerst begründete Arbeitsverhältnis vor.

Nach dem Klammerzusatz in § 72 Abs. 5 EStG bezieht sich die Konkurrenzregelung nur auf Rechtsverhältnisse zu den Rechtsträgern des § 72 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–3 EStG. Sie kann jedoch – bis Ende 2021 – entsprechend angewandt werden bei der Konkurrenz von Rechtsträgern i. S. d. Abs. 1 und den Postnachfolgeunternehmen des § 72 Abs. 2 EStG.[1]

Als Sonderregelung geht § 72 EStG vor, wenn ein Kindergeldberechtigter im öffentlichen Dienst steht und außerdem Arbeitsentgelt aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bezieht. Hier ist stets der öffentliche Arbeitgeber Familienkasse.[2]

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 28.
[2] Reuß, in Brandt, EStG, § 72 EStG Rz. 26; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge