Rz. 11

Dem Berechtigten sind die vorläufige Zahlungseinstellung sowie die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.[1]

Die Mitteilung muss gegenüber dem Berechtigten erfolgen. Damit ist für die Familienkasse eine Mitteilung an einen Dritten, z. B. den Abzweigungsempfänger (§ 74 Abs. 1 EStG) oder den Erstattungsberechtigten (§ 74 Abs. 2 EStG) nach dem Wortlaut der Vorschrift entbehrlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit oder zumindest aus Praktikabilitätsgründen sollte jedoch eine Mitteilung erfolgen.[2]

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Familienkasse trifft demzufolge nur dann kein Verschulden an einer verzögerten oder unterlassenen Mitteilung, wenn sie den Berechtigten aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht erreichen kann, etwa wenn der Aufenthalt des Berechtigten unbekannt (geworden) ist.

 

Rz. 12

Stammen die neuen Tatsachen vom Berechtigten selbst, erübrigt sich eine Mitteilung. Stammen die neuen Tatsachen von einem Dritten, ist dem Berechtigten Kenntnis zu geben, auch wenn der Dritte aus dem Umfeld des Berechtigten stammt. Insoweit darf die Familienkasse keine Kenntnis des Berechtigten unterstellen.[3] Gelangt die Familienkasse über die Informationen des Berechtigten zu weiteren Kenntnissen, muss sie dem Berechtigten eine ergänzende Mitteilung machen.[4]

 

Rz. 13

Die Mitteilung umfasst einerseits die beabsichtigte Zahlungseinstellung, den Monat, ab dem die Zahlung eingestellt wird und die dafür maßgeblichen Gründe.[5]

 

Rz. 14

Das Recht zur Anhörung nach § 71 Abs. 2 EStG steht neben dem Anhörungsrecht nach § 91 Abs. 1 AO. Der Unterschied liegt darin, dass die Anhörung nach § 71 Abs. 2 EStG nachgelagert erfolgt, wenn die Zahlungseinstellung bereits erfolgt ist, während die Anhörung nach § 91 Abs. 1 AO sich auf den Erlass eines künftigen Verwaltungsakts bezieht. Die zu § 91 Abs. 1 AO entwickelten Grundsätze sind sinngemäß zu beachten.[6]

[1] BZSt v. 27.8.2020, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, V 23.3 Abs. 1 S. 2 bis 3 DA-KG 2020.
[2] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 12.
[3] Wendl, in H/H/R , EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 12.
[4] Wendl, in H/H/R , EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 12.
[5] Wendl, in H/H/R , EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 12.
[6] Avvento, in Kirchhof, EStG, 2020, § 71 EStG Rz. 5.

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