Rz. 8

Die Familienkasse muss positive Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen erlangen, die zu dem Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs führen. Die Tatsachen müssen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kindergeldfestsetzung begründen. Umfasst sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Verhältnisse.[1]

Als Änderung des rechtlichen Verhältnisses kommt die Veränderung gesetzlicher Grundlagen, z. B. die Einführung eines Identifikationserfordernisses, in Betracht. Die Änderung eines tatsächlichen Verhältnisses liegt z. B. vor, wenn die Familienkasse erfährt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aber weitere Unklarheiten bestehen, die aufzuklären sind. In Betracht kommen z. B. der Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchs, ein Anspruch aus anderen Gründen, unbekannte Anschrift des Berechtigten oder des Kindes nach Bewilligung.[2]

Ein unbestimmter Verdacht oder eine veränderte Rechtsauffassung der Behörde reicht dagegen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht aus.[3] Vielmehr muss die Familienkasse von der Richtigkeit der Tatsache überzeugt sein.[4]

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 6.
[2] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 71 EstG Rz. 2.
[3] Bering/Friedenberger, in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG eKommentar, § 71 EStG Rz. 6; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 6; Avvento, in Kirchhof, EStG, 2020, § 71 EStG Rz. 2.
[4] Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 71 EStG Rz. 3.

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