Rz. 4e
Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibt von der Auszahlungsbeschränkung unberührt.[1] Aufgrund der Formulierung der Vorschrift soll der Kindergeldberechtigte die Festsetzung rückwirkenden Kindergeldes beantragen können, um Annexansprüche, bei denen es auf die Festsetzung von Kindergeld ankommt, geltend machen zu können.
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