Rz. 1

§ 70 EStG wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt. Durch das JStErgG v. 18.12.1995[2] wurde zur Beseitigung materieller Festsetzungsfehler Abs. 3 angefügt. Das JStG 1997 v. 20.12.1996[3], das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] und das FamFG v. 22.12.1999[5] brachten redaktionelle Änderungen.

Durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v. 13.12.2006[6] wurde Abs. 1 S. 2 mit Wirkung ab 2007 aufgehoben. Um das bei der Arbeitsverwaltung eingespielte Verfahren nach dem BKKG a. F. beibehalten zu können, wurde nach Abs. 1 S. 2 a. F. in den abschließend aufgezählten Fällen (dem Antrag wurde stattgegeben, der Berechtigte hatte den Wegfall der Berücksichtigungsvoraussetzungen angezeigt, das Kind hat das 18. Lebensjahr vollendet) auf eine förmliche Verbescheidung verzichtet. Auch hier erging allerdings ein (konkludenter) Bescheid, der erst mit Bekanntgabe wirksam wurde (§ 124 Abs. 1 AO). Es wurde lediglich auf die Förmlichkeiten der Schriftform verzichtet. Die Bekanntgabe geschah z. B. durch die Auszahlung des Kindergelds oder durch die Einstellung der Zahlung. Der materielle Bescheidsinhalt ergab sich aus der Aktenverfügung (Tz. 70.2 Abs. 1 DA-FamEStG). Auch wenn in diesen Fällen ein schriftlicher Bescheid nicht erforderlich war, konnte die Familienkasse aus Gründen der Klarheit im Einzelfall gleichwohl einen förmlichen Bescheid erlassen.

Bis 2008 war daher in jedem Fall das Kindergeld durch schriftlichen Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen. Die Gesetzesänderung liegt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Kindergeldberechtigten und dient auch der Selbstkontrolle der Verwaltung.

Durch das FamLeistG v. 22.12.2008[7] wurde dem Abs. 2 ein S. 2 angefügt. Danach kann von der Erteilung eines schriftlichen Bescheids abgesehen werden, wenn die Änderung der Kindergeldfestsetzung nur wegen der Erhöhung der Kindergeldbeträge ab 2009 erforderlich ist.

Das ZKAnpG v. 22.12.2014[8] führte m. W. v. 1.1.2015 zu einer Änderung des § 70 Abs. 3 EStG, der sprachlich an die anderen Korrekturvorschriften in § 70 EStG und in der AO angepasst wird.

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019[9]

wurden in § 70 Abs. 1 EStG die S. 2 und 3 EStG eingefügt; zeitgleich wurde § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben.[10] Mit Wirkung ab 19.7.2019 gilt eine rückwirkende Auszahlungsbeschränkung des Kindergeldes.

[1] BGBl I 1995, 1250.
[2] BStBl I 1995, 786.
[3] BStBl I 1996, 1523.
[4] BGBl I 1999, 402.
[5] BStBl I 2000, 4.
[6] AuslAnsprG, BStBl I 2007, 62.
[7] BGBl I 2008, 2955.
[8] BGBl I 2014, 2417.
[9] BGBl I 2019, 1066; von Koppenfels-Spies, NZS 2020, 619; Schwarz, FamRB 2019, 417ff..
[10] BZSt v. 15.8.2019, St II 2-S 2280-PB/19/00016, BStBl I 2019, 846.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge