Rz. 118

Der neue Eigentümer nutzt das übertragene Wirtschaftsgut aufgrund des Nießbrauchsvorbehalts grundsätzlich nicht zur Erzielung von Einkünften. Folglich kann er auch keine AfA auf das Wirtschaftsgut geltend machen.[1] Gleiches gilt auch bei einem entgeltlichen Erwerb eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Wirtschaftsguts.[2] Bezieht sich dagegen der Vorhaltsnießbrauch nur auf einen Teil des übertragenen Wirtschaftsguts und erzielt der neue Eigentümer mit dem unbelasteten Teil des übertragenen Wirtschaftsguts Einkünfte, kann er im Hinblick auf den unbelasteten Teil des übertragenen Wirtschaftsguts AfA vornehmen.

 

Rz. 119

Nach Erlöschen des Vorbehaltsnießbrauchs ist der neue Eigentümer bei entsprechender Einkünfteerzielung zur Vornahme der AfA auf das übertragene Wirtschaftsgut berechtigt. Bemessungsgrundlage für die AfA bei entgeltlichem Erwerb des Wirtschaftsguts sind die Anschaffungskosten des neuen Eigentümers nebst etwaiger selbst getragener nachträglicher Herstellungskosten, vermindert um die AfA-Beträge, die auf die Zeit des Nießbrauchs entfallen.[3] Bei unentgeltlichem Erwerb gilt § 11d EStDV.[4] Wird der Nießbrauch entgeltlich abgelöst, führt die Ablösezahlung für das Nießbrauchsrecht zu nachträglichen Anschaffungskosten, die auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufzuteilen sind. Nutzt der neue Eigentümer das Wirtschaftsgut zum Zwecke der Einkünfteerzielung, sind die nachträglichen Anschaffungskosten eigenständig neben den nach § 11d EStDV fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzuschreiben.[5]

[2] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 189.
[3] BFH v. 7.6.1994, X R 33, 34/92, BStBl II 1994, 927.
[5] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 118; a. A. Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 189.

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