16.3.1 Allgemeines

 

Rz. 518

Bemessungsgrundlage für AfS sind die für den Bodenschatz oder das Nutzungsrecht aufgewandten Anschaffungskosten. Maßgebend sind die tatsächlichen Anschaffungskosten, wozu auch fiktive Anschaffungskosten – z. B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – gehören. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfS kommen im Bereich der Bodenschätze grundsätzlich nicht in Betracht.

16.3.2 Entgeltlicher Erwerb

 

Rz. 519

Bei Erwerb eines Grundstücks nebst Bodenschatz erwirbt der Stpfl. den Bodenschatz nur dann entgeltlich als selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er neben dem Kaufpreis für das Grundstück ein gesondertes Entgelt für den Bodenschatz zahlt. Der Kaufpreis ist aufzuteilen nach den Wertvorstellungen der Beteiligten, sofern sie als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind.[1] Fehlt es daran, erfolgt bei Erwerb für das Betriebsvermögen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Teilwerte und beim Erwerb für das Privatvermögen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der gemeinen Werte.

 

Rz. 520

Trotz Zahlung eines separaten Kaufpreises für den Bodenschatz erfolgt keine Aufteilung, wenn der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt, ein Antrag auf Erteilung der Abbaugenehmigung bereits abgelehnt worden ist oder die Erteilung der Genehmigung nach den planungsrechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erwerbs nicht zu erwarten ist. Entsteht der Bodenschatz später doch noch als selbstständiges Wirtschaftsgut, sind die zunächst dem Grundstück in voller Höhe zuzuordnenden Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entstehung des Bodenschatzes als selbstständiges Wirtschaftsgut auf das Grundstück und den Bodenschatz aufzuteilen.

 

Rz. 520a

Möglich ist auch der isolierte Erwerb eines Bodenschatzes, sofern er als selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist.[2] Der Bodenschatz ist beim Erwerber mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 6 EStG abzuschreiben.

 

Rz. 521

War der Bodenschatz bei Erwerb des Grundstücks noch nicht bekannt oder war der Bodenschatz bei Veräußerung des Grundstücks zwar bekannt, wurde für ihn aber nichts bezahlt, liegen nur Anschaffungskosten für das Grundstück vor. Mangels Anschaffungskosten für den Bodenschatz scheidet eine AfS insoweit aus. Auch eine nachträgliche Aufteilung der für das Grundstück gezahlten Anschaffungskosten kommt nicht in Betracht.[3]

[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 376.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 232.

16.3.3 Unentgeltlicher Erwerb

 

Rz. 522

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Bodenschatzes – sei es im Weg der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge – im Bereich des Privatvermögens gilt § 11d Abs. 1 S. 1 und 3 EStDV. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein mit der Folge, dass eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht kommt.[1]

 

Rz. 523

Erfolgt die Rechtsnachfolge im Bereich des Betriebsvermögens, gilt § 6 Abs. 3 EStG. Auch im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG kommt eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht. Findet dagegen § 6 Abs. 4 EStG Anwendung, gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Eine AfS durch den Rechtsnachfolger ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

16.3.4 Entdeckung auf eigenem Grundstück

16.3.4.1 Allgemeines

 

Rz. 524

Der Bodenschatz wird erst dann zu einem abschreibungsfähigen Wirtschaftsgut, wenn er entdeckt wird und der Stpfl. mit seiner Aufschließung im Betriebs- oder Privatvermögen beginnt oder mit der Aufschließung zu rechnen ist.

16.3.4.2 Entstehung und Verwertung im Betriebsvermögen

 

Rz. 525

Entstehung und Verwertung eines Bodenschatzes im betrieblichen Bereich liegt z. B. vor, wenn ein Bodenschatz im Grund und Boden eines Abbauunternehmers entdeckt und aufgeschlossen wird.[1] Entsprechendes gilt, wenn das Grundstück nebst Bodenschatz im Eigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft steht und zu dessen Sonderbetriebsvermögen gehört.[2] Eine AfS scheidet in diesen Fällen aus. Anschaffungskosten bei Erwerb des Bodenschatzes sind nicht entstanden. Eine mit dem Teilwert zu bewertende Einlage des Bodenschatzes in das Betriebsvermögen liegt ebenfalls nicht vor.[3] Der Bodenschatz ist vielmehr mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren.[4]

16.3.4.3 Entstehung und Verwertung im Privatvermögen

 

Rz. 526

Bei Entstehung und Verwertung eines Bodenschatzes im privaten Bereich gilt § 11d Abs. 2 EStDV. Danach ist eine AfS bei Bodenschätzen, die der Stpfl. auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat und privat, d. h. insbesondere durch Verpachtung, verwertet, mangels Anschaffungskosten nicht zulässig. Das Absetzungsverbot gilt auch, wenn bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Bodenschätze entdeckt hat[1] oder das Grundstück, in dem der Stpfl. den Bodenschatz entdeckt hat, durch den Stpfl. entgeltlich erworben wurde.[2] Auch in letzterem Fall hat der Stpfl. für den noch nicht entdeckten ...

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