Rz. 450

Bei Gebäuden kommt auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Betracht, wobei sich § 7 Abs. 5 EStG nach § 7 Abs. 5 S. 1 EStG auf alle Gebäude bezieht, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen angewendet wird. Des Weiteren müssen die Gebäude vom Stpfl. entweder selbst hergestellt oder noch bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein. Im Anschaffungsfall findet § 7 Abs. 5 EStG nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG keine Anwendung, wenn bereits der Hersteller für das veräußerte Gebäude AfA nach § 7 Abs. 5 EStG oder erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Keine Anwendung findet nach § 7 Abs. 5 S. 3 EStG die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 4 EStG.

 

Rz. 451

§ 7 Abs. 5 EStG ist auslaufendes Recht. Von Bedeutung ist § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG mindestens bis zum Vz 2017, § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG mindestens bis zum Vz 2043, § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG mindestens bis zum Vz 2034, § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG mindestens bis zum Vz 2053 und § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG mindestens bis zum Vz 2054. Zuletzt galt § 7 Abs. 5 EStG für Mietwohngebäude, für die der Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt oder die vor dem 1.1.2006 angeschafft wurden. Damit ist § 7 Abs. 5 EStG für Neufälle ab dem Vz 2006 abgeschafft.

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