Rz. 347

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG kann der Stpfl. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, zwischen der linearen AfA und der degressiven AfA wählen (Rz. 20). Die degressive AfA ist in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 S. 2 EStG nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert bzw. Restwert vorzunehmen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 S. 4 EStG und § 7a Abs. 8 EStG gelten nach § 7 Abs. 2 S. 3 EStG entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, sind nach § 7 Abs. 2 S. 4 EStG AfaA nicht zulässig. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine degressive AfA nicht mehr gewährt.

 

Rz. 348

Die degressive AfA bildet den voraussichtlichen Wertverzehr eines Wirtschaftsguts vielfach sachgerechter ab als die lineare AfA.[1] Geltung hat dies insb. für Wirtschaftsgüter, die – z. B. aufgrund sich verändernder technischer Rahmenbedingungen – schnell veralten. Des Weiteren führt die degressive AfA regelmäßig zu einer gleichmäßigeren Verteilung des mit der Nutzung des Wirtschaftsguts verbundenen Gesamtaufwands aus sinkenden Absetzungen und steigenden Erhaltungsaufwendungen.[2] Letztlich wird durch die degressive AfA das eingesetzte Kapital auch schneller freigesetzt und damit ein höheres Maß an Liquidität geschaffen.[3]

 

Rz. 349

Zugelassen von § 7 Abs. 2 EStG ist nur die geometrisch-degressive AfA-Methode. Andere degressive AfA-Methoden sind ausgeschlossen.

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 253.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 253.
[3] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 411.

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