Rz. 49
Grundsätzlich stellt das Gesetz auf die kollektive Anlage durch mehrere Gesellschafter ab; um jedoch entsprechend der bisherigen Rspr. und Auffassung der Finanzverwaltung auch den Fall des Einzelinvestments bei sonst vergleichbarer Sachlage erfassen zu können, erweitert § 6e Abs. 3 EStG den sachlichen Anwendungsbereich (Rz. 30ff.).
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