Rz. 12

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst die in § 6e Abs. 2 EStG definierten Fondsetablierungskosten sowie die in § 6e Abs. 3 EStG als mit solchen vergleichbaren Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung.

 

Rz. 13

Aufgrund seiner systematischen Stellung handelt es sich in erster Linie um eine Gewinnermittlungsvorschrift, die auf der steuerbilanziellen Ermittlung des Gewinns im Wege eines Betriebsvermögensvergleichs abstellt. Deshalb ordnet § 6e Abs. 4 EStG ausdrücklich an, dass die Regelungen auch für die Gewinnermittlung auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Anwendung finden. Weitergehend wird für die Fälle, in denen die Beteiligungen im Privatvermögen gehalten werden, über § 9 Abs. 5 S. 2 EStG eine sinngemäße Anwendung des § 6e EStG angeordnet, sodass im Ergebnis die in § 6e EStG getroffenen Regelung auf sämtliche Sachverhalte und Einkunftsarten anzuwenden ist.

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