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Nur längerfristige (nach h. M. mit einer Gesamtlaufzeit von wenigstens einem Jahr) Finanz- oder Kapitalforderungen, nicht dagegen Waren- und Leistungsforderungen (außer bei Vereinbarung einer Novation) gelten als Ausleihungen. Hierher gehören auch typische stille Beteiligungen und partiarische Darlehen sowie Kautionen bei Miet- oder Pachtverträgen, während die aus den Ausleihungen resultierenden Zinsansprüche sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B.II.4. HGB) darstellen.

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