7.1 Allgemeines

 

Rz. 84

§ 6b Abs. 1 S. 2 und Abs. 10 S. 1 EStG enthalten eine abschließende Aufzählung derjenigen Wirtschaftsgüter, auf die die stillen Reserven übertragen werden können. Die Bestimmungen sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Als begünstigte Reinvestitionsobjekte kommen die in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG aufgezählten Anlagegüter in Betracht, bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen nach dem 31.12.2001 zusätzlich die in §6b Abs. 10 S. 1 EStG genannten.

 

Rz. 85

Trotz des Zwecks von § 6b EStG, die Modernisierung von Betrieben zu fördern[1], verlangt die Vorschrift keinen wirtschaftlichen oder technischen Zusammenhang zwischen der Veräußerung der begünstigten Anlagegüter und den Reinvestitionen. Es ist für die Übertragung stiller Reserven auch nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem Reinvestitionsgut um ein neu hergestelltes Wirtschaftsgut handelt; die Übertragungsmöglichkeit besteht auch bei gebrauchten Reinvestitionsgütern. Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. v. § 6b EStG, denn bei einer Einlage fehlt es am entgeltlichen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums.[2] Als Reinvestitionsobjekt kommt auch ein Wirtschaftsgut in Betracht, das im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt ist und sich zunächst im Privatvermögen befunden hat, aber noch in dem genannten Zeitraum in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Die Zugehörigkeit zum Privatvermögen ist in diesen Fällen unschädlich. Der Wortlaut von § 6b Abs. 1 EStG steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die Vorschrift nur den Zeitraum der Anschaffung oder Herstellung festlegt. Die Zugehörigkeit des Reinvestitionsobjekts zum Anlagevermögen muss dagegen nicht bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung gegeben sein, sondern erst zum Zeitpunkt der Übertragung der stillen Reserven.

Die Überführung von Umlaufvermögen in das Anlagevermögen ist keine Anschaffung, da sie nicht mit einem Wechsel der Vermögenszuständigkeit verbunden ist.

7.2 Grund und Boden

 

Rz. 86

Wegen des Begriffs vgl. Rz. 48. Bei der Veräußerung von Grund und Boden kann der Veräußerungsgewinn auch auf Gebäude übertragen werden; dagegen kann der Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden nicht auf Grund und Boden übertragen werden. Stille Reserven aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks können daher nur insoweit auf ein unbebautes Grundstück übertragen werden, als sie dem anteiligen Veräußerungsgewinn entsprechen, der aufgrund und Boden entfällt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Veräußerungsgewinns ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Teilwerte von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen.[1]

7.3 Aufwuchs auf Grund und Boden

 

Rz. 87

Wegen des Begriffs vgl. Rz. 49. Aufwuchs mit dem dazugehörigen Grund und Boden ist nur dann begünstigtes Reinvestitionsobjekt, wenn er zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Bei der Veräußerung muss der dazugehörige Grund und Boden mitveräußert worden sein. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Veräußerung von Aufwuchs mit dem dazugehörigen Grund und Boden durch ein- und dasselbe Rechtsgeschäft bzw. an denselben Erwerber erfolgt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann begünstigt, wenn beide Wirtschaftsgüter durch verschiedene Rechtsgeschäfte an diverse Erwerber veräußert werden, sofern die Veräußerungsgeschäfte auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen und in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.[1]

7.4 Gebäude

 

Rz. 88

Wegen des Begriffs vgl. Rz. 51. Die Übertragungsmöglichkeit besteht nicht nur für Gebäude im Ganzen, sondern auch für selbstständige Gebäudeteile. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Grund und Boden, auf dem sich das Gebäude befindet, miterworben wird; der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden genügt. Wohnungseigentum steht einem Gebäude gleich, wobei der Miteigentumsanteil am Grund und Boden zu dem Reinvestitionsobjekt "Grund und Boden" gehört.[1]

Der Mieter eines gemieteten Gebäudes kann für Ein- oder Umbauten die Vergünstigung nach § 6b EStG in Anspruch nehmen, wenn die Ein- bzw. Umbauten unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und damit unter den Begriff des Gebäudes fallen. Da lediglich das Gebäude zum Anlagevermögen gehören muss, kommen auch aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Gebäude oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden als Reinvestitionsobjekte in Betracht, wenn wirtschaftliches Eigentum am Gebäude besteht. Die Anschaffung eines Erbbaurechts ist dagegen nicht begünstigt, da Gegenstand dieses Geschäfts der Erwerb weder eines Gebäudes noch von Grund und Boden ist, sondern lediglich ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht verschafft wird.[2] Im Übrigen spielt die Art der N...

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