Rz. 69

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung.

5.1 Veräußerungspreis

 

Rz. 70

Der Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös (§ 16 EStG Rz. 216). Er wird bestimmt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt und etwaige Leistungen, die der Erwerber als Gegenleistung für den Erwerb des Wirtschaftsguts zu erbringen hat.[1] Werden mehrere Wirtschaftsgüter gemeinsam veräußert, ist der Erlös anteilig – notfalls im Weg der Schätzung – den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Werden in diesen Fällen bei einzelnen Wirtschaftsgütern Veräußerungsgewinne, bei anderen hingegen Veräußerungsverluste erzielt, findet eine Saldierung nicht statt. Eine Aufteilung des Veräußerungserlöses ist auch insoweit erforderlich, als die Übertragung oder Rücklage des Veräußerungsgewinns jeweils von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig ist. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb gegen einen Gesamtkaufpreis veräußert, ist das Entgelt nach dem Verhältnis der Teilwerte auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[2].

 

Rz. 71

Wird das Entgelt nachträglich entweder vertraglich oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. wegen Minderung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB) herabgesetzt, reduziert sich der Veräußerungsgewinn entsprechend. Bei nachträglichem vollständigen oder teilweisen Ausfall der Forderung (z. B. durch Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers) ist zweifelhaft, ob dies auf die Höhe des Veräußerungsgewinns zurückwirkt oder lediglich auf die spätere Bewertung der Forderung. Zwar schließen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung die steuerliche Rückwirkung laufender Geschäftsvorfälle weitgehend aus; bei der Erfassung des Veräußerungsgewinns handelt es sich hingegen um die Besteuerung eines einmaligen Tatbestands, der durch besondere gesetzliche Regelungen (Tarifvergünstigung) außerhalb des laufenden Gewinns erfasst wird. Um eine zutreffende Besteuerung dieses Vorgangs zu ermöglichen, sind Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen bei Steuertatbeständen, die an ein derartiges punktuelles Ereignis anknüpfen, auf den Veräußerungszeitpunkt zurückzubeziehen.[3] Das gilt wegen des mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecks auch bei Veräußerung eines nach § 6b EStG begünstigten Wirtschaftsguts, da die Rücklagenbildung und Übertragung nur im Jahr der Veräußerung möglich sind.[4] Formell erfolgt die Änderung des Steuerbescheids über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, eine Rücklage ist rückwirkend aufzustocken.

 

Rz. 71a

Eine Erhöhung des Veräußerungspreises (z. B. nach Fehlerberichtigung) ist ebenfalls ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Die Rücklage kann rückwirkend geändert werden[5], soweit die Erhöhung nicht im Wirtschaftsjahr der Veräußerung erfolgte. In diesem Fall kommt eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG in Betracht.[6] Der Stpfl. kann die Rücklage rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Vz erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.[7]

 

Rz. 72

Erfolgt die Veräußerung gegen Rentenzahlung, ist der Barwert der Rente als Veräußerungserlös anzusehen. Im Fall des Tauschs besteht der Veräußerungserlös in dem Erwerb des eingetauschten Wirtschaftsguts. Dessen Wert bestimmt sich nach dem gemeinen Wert des veräußerten Wirtschaftsguts. Ein Veräußerungsgewinn kann in diesen Fällen daher nur insoweit entstehen, als der gemeine Wert des veräußerten Wirtschaftsguts dessen Buchwert übersteigt.[8]

 

Rz. 73

Zahlungen Dritter können zum Veräußerungserlös gehören. Dies gilt z. B. für Abwrackprämien für die Abwrackung von Binnenschiffen, wenn das Schiff zum Abwracken verkauft worden ist. Entschädigungen, die anlässlich der Veräußerung nicht für das veräußerte Wirtschaftsgut, sondern zum Ausgleich künftiger Ertragsminderungen oder eines anderweitigen Nachteils gezahlt werden, gehören dagegen nicht zum Veräußerungserlös.[9] Davon sind aber Fälle abzugrenzen, in denen z. B. wegen befürchteter Unwirksamkeit des Vertrags neu verhandelt und der Kaufpreis wegen Verzichts auf bestimmte nicht in Geld messbare Gegenleistungen (Wettbewerbsklausel) rückwirkend erhöht wird.[10] Die Erhöhung oder Verminderung des Kaufpreises muss nicht unbedingt mit dem veräußerten Wirtschaftsgut selbst zusammenhängen.[11] Altlastenbedingte Rückstellungen, die im Kaufvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks wurzeln, sollen den Veräußerungsgewinn nicht mindern, da die Rückstellung unabhängig vom Entstehungsgrund den laufenden Gewinn mindere.[12] Auch unentgeltliche Nutzungsrechte (Nießbrauch), die zugunsten des Veräußerers eingeräumt werden, gehören nicht zu den Gegenleistungen, die den Kaufpreis beeinflussen.[13]

 

Rz. 74

Bei unangemessen niedriger Preisgestaltung bzw. unangemessener Verteilung eines Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ist der Veräußerungserlös unter den Voraussetzungen des § 42 AO auf ein wirtschaftlich gerechtes Maß zu bestimmen. Veräußert eine Kapitalgesel...

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