Rz. 118

Nach § 6b Abs. 4 S. 2 EStG ist die Übertragung des Veräußerungsgewinns bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbstständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein gewerblicher Veräußerungsgewinn der GewSt entzogen wird. Das ist systematisch nicht korrekt, denn die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs ist zum Buchwert möglich.[1] Das gilt auch für die GewSt, sodass die in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven auch der GewSt endgültig entzogen werden. Die Übertragung von stillen Reserven, die im Rahmen eines Gewerbebetriebs entstanden sind, ist dennoch auf Reinvestitionsgüter eines Gewerbebetriebs beschränkt. Dieser kann allerdings das Wirtschaftsgut anschließend dem freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Nutzung überlassen oder später auf einen derartigen nicht gewerbesteuerpflichtigen Betrieb übertragen. Bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs im Ganzen gilt diese Einschränkung nicht, da der dabei entstandene Veräußerungsgewinn nicht der GewSt unterliegt. § 16 Abs. 4 S. 2 EStG schießt nämlich über sein Ziel hinaus. Eine Übertragung der stillen Reserven wäre danach auch dann ausgeschlossen, wenn gar keine GewSt anfällt. Der BFH schränkt den Wortlaut aber nicht im Wege einer teleologischen Reduktion ein[2], sondern legt die seiner Ansicht nach nicht eindeutige Vorschrift aus[3]: Da auf die "Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs" und nicht auf die "Veräußerung eines Gewerbebetriebs" abgestellt werde, sei eher davon auszugehen, dass § 6b Abs. 4 S. 2 EStG nur die Übertragung von stillen Reserven durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines laufenden Betriebs einschränken wolle.

Rz. 119 einstweilen frei

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