Rz. 13

§ 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Familienkassen i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ohne diese Ausnahme wären die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nicht in der Lage, die Bezüge von Bediensteten, bei denen Kinder zu berücksichtigen sind, zutreffend festzusetzen.[1] Vergleichsmitteilungen zwischen den Familienkassen der Agenturen für Arbeit und den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes sind danach nicht nur für Zwecke der Kindergeldzahlung zulässig, sondern auch, soweit die Bezügestellen Kindergelddaten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigen. Eine Auskunft darf jedoch nur auf Ersuchen der die Bezüge anweisenden Stelle erteilt werden. Selbst bei späteren Änderungen der Festsetzungslage darf eine erneute Auskunft nur auf Ersuchen erteilt werden. Die Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert werden.[2]

 

Rz. 14

Durch das G. zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (Rz. 1) wurde mit Wirkung zum 14.12.2016 eingeführt, dass die Mitteilungen auch über ein automatisiertes Abrufverfahren erfolgen können (§ 68 Abs. 4 S. 1 EStG). Einzelheiten hinsichtlich der technischen und materiellen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf soll eine Rechtsverordnung regeln, für die die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist (§ 68 Abs. 4 S. 2 EStG).

 

Rz. 15

Das Abrufverfahren soll modernisiert und vermehrt verwendet werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die die Bezüge festsetzenden Stellen zügig und zeitnah in die Lage versetzt werden, für die zutreffende Festsetzung der Bezüge von Beamten und Versorgungsempfängern, bei denen Kinder zu berücksichtigen sind, automatisiert abzurufen, ob ihnen Kindergeld nach dem EStG zusteht.[3]

[1] BT-Drs. 13/3084, 72.
[2] O 4.4 Abs. 1 DA-KG 2016.
[3] BT-Drs. 18/9441, 16.

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