Rz. 9

§ 68 Abs. 2 EStG a. F. entsprach § 19 Abs. 2 BKKG a. F. Der jeweilige Arbeitgeber der in § 63 EStG bezeichneten Personen hatte der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn usw. auszustellen. Die Vorschrift diente der Feststellung, ob bei dem Kind die Grenze der Einkünfte oder Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschritten war. Der Kindergeldanspruch entfiel danach bei volljährigen Kindern mit Einkünften und Bezügen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, über dem jeweiligen Grenzbetrag. Die Auskunftspflicht betraf daher nur die nach § 32 Abs. 4 oder 5 EStG berücksichtigungsfähigen volljährigen Kinder.[1] Die Einkünfte des minderjährigen Kindes waren nicht entscheidend, ebenso wenig die Einkünfte des Anspruchsberechtigten.

 

Rz. 10

Die Bescheinigung i. S. d. Abs. 2 war nur auf Verlangen der Familienkasse auszustellen. Ein solches Verlangen kam nur bei einem entsprechenden konkreten Anlass in Betracht, wenn ein Nachweis anderweitig nur schwer zu erlangen war und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt hatten oder keinen Erfolg versprachen (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). Die Mitwirkung konnte nach § 328 AO (Zwangsgeldandrohung und -festsetzung) durchgesetzt werden.

Ab Vz 2009 war mit der Aufhebung des Abs. 2 durch das JStG 2009 die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Familienkasse entfallen. Die Ausstellung der Bescheinigung betraf in der Praxis verhältnismäßig wenige Einzelfälle. Schon bisher war der Berechtigte bzw. das volljährige Kind nach Abs. 1 vorrangig verpflichtet, die Nachweise über die Einkünfte und Bezüge des Kindes vorzulegen. Diese Nachweise müssen nun vom Antragsteller oder vom Kind beigebracht werden (Abs. 2). Dem Kind steht arbeitsrechtlich ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erteilung entsprechender Auskünfte zu. Die Streichung des Abs. 2 sollte der Entlastung der Arbeitgeber dienen.[2] Da aber das Kind von seinem Arbeitgeber die entsprechenden Auskünfte verlangen kann, dürfte sich die Entlastung in Grenzen halten. 

[1] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 68 EStG Rz. 30.
[2] BT-Drs. 16/10189.

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