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Die Regelung entspricht § 17 BKKG a. F.[1] § 9 BKGG n. F. wurde entsprechend gefasst. Die Vorschrift regelt das Erfordernis eines Antrags auf Kindergeld als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die erstmalige Kindergeldzahlung. Die materielle Entstehung des Kindergeldanspruchs ist von einer Antragstellung unabhängig.

Die rechtzeitige Antragstellung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO. Der Antrag muss spätestens vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

[1] BGBl I 1994, 168.

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