Rz. 8

Die Berücksichtigung der finanziellen Belastung der Eltern durch Kinder orientiert sich typisierend an den festen Altersgrenzen für die Freibeträge durch die entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 3 bis 5 EStG gem. § 63 Abs. 1 S. 2 EStG. Der Familienstand des Kindes ist unerheblich. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist unabhängig davon Kindergeld zu zahlen, ob die Leistungsfähigkeit der Eltern tatsächlich durch Aufwendungen für das Kind gemindert ist oder ob dies, z. B. bei eigenen hohen Kindeseinkünften, nicht der Fall ist.

 

Rz. 9

Darüber hinaus können Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 5 EStG berücksichtigt werden. Zu den Altersgrenzen s. § 32 EStG Rz. 51ff.; zur Berücksichtigung volljähriger Kinder s. § 32 EStG Rz. 54ff., 99ff.; zum Ausschluss von Kindern wegen eigener Einkünfte und Bezüge bis 2011 s. § 32 EStG Rz. 84c ff.; zur Berücksichtigung behinderter Kinder s. § 32 EStG Rz. 74ff.

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