Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Das JStErgG 1996 v. 18.12.1995[1] dehnte die bisherige Beschränkung auf Inlandskinder auf Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU und im EWR-Raum aus. Das JStG 1997 v. 20.12.1996[2] erweiterte die entsprechende Anwendung des § 32 EStG in § 63 Abs. 1 S. 2 EStG auf § 32 Abs. 3 EStG. Durch das 2. FamFG v. 16.8.2001[3] wurde Abs. 1 um S. 4 ergänzt, um eine Doppelberücksichtigung nach dem EStG und dem BKKG (heute: BKGG) auszuschließen. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 keinen Gebrauch gemacht.

Mit dem G. zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v. 2.12.2014[4] soll Missbrauch bei dem Bezug von Kindergeld vermieden werden. Zu diesem Zweck müssen sich der Kindergeldberechtigte (§ 62 Abs. 1 S. 2-3 EStG) und dessen zum Kindergeldbezug berechtigte Kinder mit ihrer jeweiligen IDNr identifizieren (§ 63 Abs. 1 S. 3–5 EStG). Die Neuregelung trat am 9.12.2014 in Kraft. Anzuwenden ist die Regelung ab Januar 2016 und gilt auch für davorliegende Zeiträume, wenn der Kindergeldantrag erst ab Januar 2016 gestellt wird.

[1] BGBl I 1995, 1959.
[2] BGBl I 1996, 2049.
[3] BStBl I 2001, 533.
[4] BGBl I 2014, 1922.

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