Rz. 24
Maßgeblich ist der Ausländerbegriff nach dem ab 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, d. h. fremde Staatsangehörige und Staatenlose (§ 2 Abs. 1 AufenthG). § 62 Abs. 2 EStG gilt nur für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer. Freizügigkeitsberechtigt sind EU-Bürger, deren Einreise- und Aufenthaltsrecht sich nach Art. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) richtet. Das sind im Wesentlichen Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche, Ausbildung, selbstständiger Erwerbstätigkeit und Empfänger von Dienstleistungen im Inland aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen (§§ 2ff. FreizügG/EU). Außerdem gilt § 62 Abs. 2 EStG nicht für Bürger aus EWR-Staaten aufgrund vorrangigem Abkommensrecht (Rz. 25).
Vertriebene[1] und Spätaussiedler[2] nebst Ehegatten und Abkömmlingen sind Deutsche. Sie bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG.[3]
Ob jemand Statusdeutscher ist, richtet sich nach dem BVFG.[4] Der Status als Spätaussiedler wird durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG festgestellt.[5] Der Ausländerbegriff in § 62 Abs. 2 EStG und in § 1 Abs. 3 BKGG ist deckungsgleich. Erfüllt ein Ausländer nicht die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung, erhält er lediglich die steuerliche Entlastung des Familienexistenzminimums durch die Gewährung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Rz. 17).
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