Rz. 515

Bei der unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt, zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen sowie zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft war nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] bis zum 31.12.2000 der Teilwert anzusetzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers[2] sollten damit steuerneutrale Übertragungen nach den Regeln des Mitunternehmererlasses[3] und begünstigte Begründungen mitunternehmerischer Betriebsaufspaltungen nicht mehr möglich sein.[4] Die diesbezüglichen Grundsätze des Mitunternehmererlasses – insbesondere Tz. 21ff. und 51ff. – gelten daher nur für Übertragungen zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2000 nicht.

 

Rz. 515a

Das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000[5] hat mWv 1.1.2001 die bis zum 31.12.1998 gültige Rechtslage bei der unentgeltlichen Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen einem Mitunternehmer und der Mitunternehmerschaft wiederhergestellt. Es hat an den von der Rspr. entwickelten normspezifischen weiten Betriebsbegriff bei Mitunternehmerschaften angeknüpft. Dann hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren erklärt, den Mitunternehmererlass[6] grundsätzlich wieder einzuführen. Nach dem neu gefassten § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gilt Abs. 5 S. 1 entsprechend

  • bei der unentgeltlichen oder mit der Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten verbundenen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt[7]
  • bei der unentgeltlichen oder mit der Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten verbundenen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt[8]
  • bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft.

Zweck dieser Regelung ist es, steuerneutrale Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften zu erleichtern, ohne die Gesellschafter dabei auf gekünstelte Umwege zu verweisen. Um andere Übertragungen nicht auch zu begünstigen, ist in § 6 Abs. 5 S. 4 EStG eine dreijährige Behaltefrist vorgeschrieben.

 

Rz. 515b

Die § 6 Abs. 5 S. 3 bis 6 EStG betreffen die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Dies gilt es bei der Spaltung von Personengesellschaften zu bedenken. Hier bieten sich in erster Linie Gestaltungen aufgrund von § 24 UmwStG an.[9] Zu den sich aufgrund von § 24 UmwStG bietenden Gestaltungsmöglichkeiten wird auf den Umwandlungssteuererlass v. 11.11.2011[10] und BFH v. 9.11.2011[11] verwiesen.

 

Rz. 515c

Umsatzsteuerrechtlich wird eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten bei ausschließlicher Buchung auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto als unentgeltliche Übertragung beurteilt.[12]

[1] BStBl I 1999, 304.
[2] BT-Drs. 14/23, 174.
[4] Hörger/Forster, DStR 2000, 401.
[5] BGBl I 2000, 1433.
[9] Forst/Frings, EStB 2003, 442.
[10] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – 1978-b/08/10001, Tz. 20.07, BStBl I 2011, 1314.
[12] Förster, DStR 2012, 381.

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