Rz. 356

Der Firmen- oder Geschäftswert galt bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes im Jahr 1985 als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Dies wurde damit begründet, dass ein Wertverzehr des erworbenen Geschäftswerts durch den Wertzuwachs eines selbst geschaffenen, originären Geschäftswerts kompensiert wird und beide Wertkomponenten eine Einheit bilden.[1] Die Grundlage hierfür ist mit der Abschreibbarkeit des Geschäftswerts nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG entfallen.[2] Der BFH hat die Einheitstheorie aufgegeben[3], jedoch dann wieder[4] dahinstehen lassen. Die Verwaltung hält jedoch an der Einheitstheorie fest.[5] Dennoch hat die Frage der Einheitlichkeit eines Geschäftswerts für eine Teilwertabschreibung ihre Bedeutung behalten: Eine Teilwertabschreibung auf einen erworbenen Geschäftswert infolge einer Fehlmaßnahme ist nur zum Ende des ersten Wirtschaftsjahrs möglich; danach lässt sich nur noch feststellen, ob der Geschäftswert insgesamt gegenüber dem aktivierten Betrag gesunken ist[6], etwa weil sich die Rentabilität des Unternehmens vermindert hat, indem Umsatz und Gewinn über einen längeren Zeitraum stagniert haben oder gesunken sind.[7]

 

Rz. 357

Auch für den Teilwert eines Geschäftswerts ist von der Vermutung auszugehen, dass der Teilwert den Anschaffungskosten – vermindert um die AfA – entspricht. Eine Teilwertabschreibung kommt nur im Fall einer Fehlmaßnahme oder einer späteren Wertminderung in Betracht. Eine Fehlmaßnahme ist zu bejahen, wenn beim Erwerb erkennbar von bestimmten in der Zukunft zu erwartenden Umsätzen und Gewinnen ausgegangen wurde und diese Hoffnungen sich nicht erfüllt haben.[8] Eine spätere Wertminderung ist anzunehmen, wenn Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagnieren oder zurückgegangen sind.[9] Ein Zeitraum von zwei Jahren nach der Betriebsübernahme vermag allerdings noch kein zuverlässiges Bild für eine dauernde Gewinnschmälerung zu bieten. Als Anhaltspunkte für eine Wertminderung können neben einer Gewinnstagnation oder einer Gewinnminderung auch eine grundlegende Änderung der Wettbewerbssituation oder veraltete Produktionsfaktoren dienen.

 

Rz. 358

Erst wenn Anhaltspunkte für eine Minderung des Geschäftswerts feststellbar sind, lässt sich mithilfe von Berechnungsmethoden ermitteln, ob der Teilwert tatsächlich gesunken ist. Die direkte Methode ("Übergewinnmethode") errechnet den Geschäftswert durch Kapitalisierung des Übergewinns, der verbleibt, wenn vom nachhaltig zu erwartenden Gewinn ein Unternehmerlohn und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals abgezogen werden.[10] Nach der indirekten Methode wird der Geschäftswert als der halbe Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragswert und dem Substanzwert des Unternehmens angenommen. Ertragswert ist dabei der kapitalisierte nachhaltige Gewinn; Substanzwert ist das zu Teilwerten angesetzte Betriebsvermögen.[11]

 

Rz. 359

Eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert kann nur bis zu einem Betrag von 0 EUR führen. Trotz nachhaltiger Unrentabilität eines Unternehmens kann kein negativer Geschäftswert angesetzt werden.[12] Die nachhaltige Unrentabilität eines Betriebs kann nur ausnahmsweise zum Absinken der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter unter die Wiederbeschaffungskosten führen, wenn das Unternehmen konkrete Maßnahmen trifft, den Betrieb so bald als möglich zu liquidieren oder stillzulegen. Im Übrigen würde ein pauschaler Wertabschlag dem Grundsatz der Einzelbewertung widersprechen.

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