Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Bewertungsabschlag wegen nachhaltiger Unrentabilität

 

Leitsatz (amtlich)

Die nachhaltige Unrentabilität eines Unternehmens rechtfertigt keinen pauschalen Abschlag auf den Wert des Betriebsvermögens.

 

Orientierungssatz

Der Senat hält --trotz der im Schrifttum geltend gemachten Kritik-- an der Rechtsprechung fest, wonach die nachhaltige Unrentabilität eines Betriebes im Ausnahmefall nur dann zu einem Absinken der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter unter die Wiederbeschaffungskosten führen kann, wenn das Unternehmen konkrete Maßnahmen trifft, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen.

 

Normenkette

BewG §§ 10, 98a, 103, 109, 106

 

Verfahrensgang

FG Köln (EFG 1995, 1046)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter einer GmbH & Co. KG in Konkurs (KG), die zur Zeit ihrer aktiven Geschäftstätigkeit die Herstellung von Maschinen betrieb. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Wertfortschreibungsbescheid vom 4. Mai 1993 den Einheitswert des Betriebsvermögens der KG auf den 1. Januar 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) zunächst in Höhe von 7 676 000 DM fest. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs reichte die KG eine geänderte Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 ein, in der die KG den Einheitswert ihres Betriebsvermögens mit 9 Mio. DM ermittelt hatte; gleichzeitig machte sie jedoch geltend, daß von diesem Wert wegen nachhaltig fehlender Rentabilität ein Abschlag von 75 v.H. vorzunehmen und der Einheitswert des Betriebsvermögens somit nur auf 2 250 000 DM festzustellen sei. Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 19. November 1993 als unbegründet zurück und stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1992 in Höhe von 9 Mio. DM fest. Auf Antrag der KG wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1993 das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.

Die vom Konkursverwalter gegen die Einheitswertfeststellung erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte den Einheitswert des Betriebsvermögens der KG auf 2 250 000 DM herab. Das FG begründete seine in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1046 veröffentlichte Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine nachhaltige Unrentabilität, die zum Absinken des Teilwerts des beweglichen Anlagevermögens unter die Wiederbeschaffungskosten führen könne, nur vor, wenn ein Unternehmen nachhaltig mit Verlusten arbeite und deswegen objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen habe, den Betrieb sobald wie möglich stillzulegen. Doch könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein gedachter Erwerber für ein nachhaltig unrentierliches Unternehmen einen deutlich niedrigeren Preis als die Summe der Wiederbeschaffungswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zahlen würde; die Teilwertvermutungen würden durch die nachhaltige Unrentabilität widerlegt. Daraus müsse sich zwingend ein niedrigerer Einheitswert des Betriebsvermögens ergeben. Das Ausmaß der erforderlichen Teilwertminderung könne nur geschätzt werden; hierfür erscheine eine pauschalierende Lösung im Anschluß an die von Rössler/Troll (Bewertungsgesetz, Vermögensteuergesetz, 14. Aufl., § 109 BewG Anm. 25) vorgeschlagene Abschlagsregelung sinnvoll. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Verlust von ca. 300 000 DM und einem unkorrigierten Steuerwert des gesamten Betriebsvermögens von ca. 10 Mio. DM ergebe sich eine "Rendite" von ca. ./. 3 v.H., so daß ein Abschlag von 75 v.H. gerechtfertigt sei.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 10, 106 und 109 des Bewertungsgesetzes in der am Bewertungsstichtag 1. Januar 1992 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl I 1985, 845, BStBl I 1985, 347) --BewG a.F.-- und beantragt, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Das FA macht zur Begründung im wesentlichen geltend, daß die in ständiger Rechtsprechung vom BFH für ein Absinken des Teilwerts unter die Wiederbeschaffungskosten geforderten Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt seien. Denn die KG habe keine objektiv nachprüfbaren konkreten Maßnahmen getroffen, ihren Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Zu Recht rügt das FA fehlerhafte Anwendung der §§ 10 und 109 BewG a.F. Der vom FG wegen nachhaltiger Unrentabilität gewährte Abschlag in Höhe von 75 v.H. auf den Einheitswert des Betriebsvermögens der KG ist nicht gerechtfertigt.

Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1992 sind die zum gewerblichen Betrieb der KG gehörenden Wirtschaftsgüter gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen, d.h. mit dem Betrag, den ein (gedachter) Erwerber des ganzen Unternehmens --dessen Fortführung unterstellt-- im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 10 Sätze 2 und 3 BewG a.F.). Dabei wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermutet, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung dem Teilwert entsprechen und der Teilwert zu einem späteren Zeitpunkt den Wiederbeschaffungskosten bzw. bei bestimmten Wirtschaftsgütern ohne Marktpreis den um die Absetzung für Abnutzung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht (s. Senatsurteil vom 14. September 1994 II R 83/91, BFH/NV 1995, 493, m.w.N.). Nach § 98a BewG a.F. wird der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu dem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter (Rohbetriebsvermögen) ermittelt sind, um die Summe der Schulden des Betriebs (§ 103 BewG a.F.) und der sonstigen nach dem BewG zulässigen Abzüge gekürzt wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 1. Januar 1974 durch Art. 2 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233) in das BewG eingefügten Vorschrift bewußt an der Einzelbewertung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter festgehalten, da --so die Gesetzesbegründung-- "eine Gesamtbewertung insbesondere an den fehlenden Grundlagen für eine sichere Schätzung der zukünftigen Ertrags- und Wachstumschancen und der Problematik der Aussonderung des Unternehmerlohns ... scheitert" (BRDrucks 140/72, S. 102 zu Nr. 21).

Damit bleiben bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter die Ertragsaussichten grundsätzlich außer Betracht (s. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 98a BewG Anm. 3). Die Ertragskraft eines Unternehmens führt deshalb bei der Substanzbewertung folgerichtig nicht zum Ansatz eines positiven oder --bei unrentierlichen Betrieben-- negativen (selbst geschaffenen) Firmenwerts bzw. zu einer Korrektur der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Die nachhaltige Unrentabilität eines Betriebes kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Ausnahmefall nur dann zu einem Absinken der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter unter die Wiederbeschaffungskosten führen, wenn das Unternehmen konkrete Maßnahmen trifft, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen (s. BFH-Urteile vom 2. März 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475; vom 20. September 1989 II R 96/86, BFHE 159, 95, BStBl II 1990, 206; vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566; vom 28. Januar 1998 II R 48/95, BFH/NV 1998, 1069). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung trotz der im Schrifttum geltend gemachten Kritik fest (vgl. hierzu Gürsching/Stenger, a.a.O., § 10 BewG vor 1993 Anm. 76; Rössler/Troll, a.a.O., § 109 BewG Rdnr. 25). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann allein aus dem Umstand, daß ein Unternehmen aus der Sicht des Bewertungsstichtags nachhaltig Betriebsergebnisse erzielt, die unter den Ergebnissen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung liegen, nicht zwingend geschlossen werden, daß der Substanzwert der einzelnen Wirtschaftsgüter unter die Wiederbeschaffungskosten gesunken ist. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 17. November 1987 II B 29/87 (BFH/NV 1989, 435) betont hat, kann auch bei Unrentabilität eines Betriebes im Interesse der Rechtssicherheit auf objektiv nachprüfbare Voraussetzungen in Form der Stillegung oder Liquidation nicht verzichtet werden (s. auch Senatsurteil in BFHE 159, 95, BStBl II 1990, 206).

Insbesondere rechtfertigt auch die nachhaltige Unrentabilität eines Unternehmens im Hinblick auf den Grundsatz der Einzelbewertung (§ 98a BewG a.F.) keinen pauschalen Abschlag auf den Wert des Betriebsvermögens.

Da das FG von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.

2. Die Sache ist spruchreif.

Die Feststellungen des FG reichen aus, um zu entscheiden, daß die vom Kläger geltend gemachte Minderung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der KG nicht gerechtfertigt ist. Die KG hat am maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 106 BewG a.F.) trotz der Verluste in den Vorjahren keine konkreten Maßnahmen getroffen, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen. Anhaltspunkte dafür, daß die Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter bereits am Bewertungsstichtag 1. Januar 1992 --also knapp zwei Jahre vor der Konkurseröffnung-- trotz der von der KG getroffenen Maßnahmen zur Anpassung des Betriebs an die veränderten Verhältnisse unter die erklärten Teilwerte gesunken seien, wurden weder detailliert geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Das FA hat daher zu Recht der Einheitswertermittlung die von der KG in der (geänderten) Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 nach Maßgabe der allgemeinen Bewertungsgrundsätze erklärten Teilwerte zugrunde gelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 55801

BFH/NV 1999, 694

BStBl II 1999, 160

BFHE 187, 110

BFHE 1999, 110

BB 1999, 410

BB 1999, 410 (Leitsatz)

BB 1999, 834

DB 1999, 415

DB 1999, 415-416 (Leitsatz und Gründe)

DStR 1999, 375

DStR 1999, 375-376 (Leitsatz und Gründe)

DStRE 1999, 232

DStRE 1999, 232 (Leitsatz)

HFR 1999, 350

StE 1999, 122

StE 1999, 122 (Leitsatz)

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