Rz. 351

Ein Mitunternehmeranteil kann zu einem überhöhten Kaufpreis erworben worden sein, wenn sich der Erwerb als Fehlmaßnahme herausstellt. Auch nach der Aufstockung der anteiligen Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter und dem Ansatz eines Firmenwerts verbleibt immer noch ein Restbetrag, der sich durch den inneren Wert des Unternehmens nicht erklären lässt. Unter diesen Umständen kann der Erwerber den verbleibenden Restbetrag sofort als Betriebsausgabe absetzen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge