Rz. 336

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird vermutet, dass der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der linearen AfA entspricht.[1] Die degressiven AfA entsprechen nur in wenigen Fällen dem tatsächlichen Nutzungsverlauf. Hauptgründe für Teilwertabschreibungen sind Fehlmaßnahmen (Rz. 268) und nachhaltige Unrentabilität von Wirtschaftsgütern ( Rz. 271). Die Unrentabilität eines Wirtschaftsguts hat der BFH dann als Grund für eine Teilwertabschreibung anerkannt, wenn sie auf eine Überdimensionierung ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs zurückzuführen ist. Der Unrentabilität des gesamten Unternehmens kann hingegen nicht durch einen pauschalen Abschlag vom Wert des Betriebsvermögens durch Korrektur der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter Rechnung getragen werden. Ein solcher pauschaler Abschlag in Form eines negativen Geschäftswerts widerspräche dem Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Eine für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.[3]

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