Rz. 324

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen zum Betriebs- und zum Privatvermögen gehörenden Anteilen. Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewertenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Sie sind daher mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen.

Weiterhin ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zu unterscheiden, ob eine Beteiligung zu bewerten ist oder einzelne Anteile, die keine Beteiligung bilden.

Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Anteile dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht, dienen.[1] Die Anteile müssen in Beteiligungsabsicht gehalten werden, d. h. in der Absicht, mithilfe der Rechte aus den Anteilen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers hinausgeht.[2] Im Zweifel gelten Anteile i. H. v. mehr als 20 % des Nennkapitals als Beteiligung.[3] Das Vorliegen einer Beteiligung ist unabhängig davon, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind (Aktien) oder nicht (GmbH-Anteile). Die Beteiligung gehört zum Anlagevermögen. Hinsichtlich der steuerlichen Bewertung wird die Beteiligung im Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich genannt. Anteile, die keine Beteiligung bilden, gehören zum Umlaufvermögen.

Eine Beteiligung an einer AG kann unabhängig davon bestehen, ob die Aktien im Streifbanddepot oder in Girosammelverwahrung verwahrt werden.[4] Werden weitere Anteile hinzugekauft, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie ebenfalls zur Beteiligung gehören.[5]

Eine Beteiligung ist als eigenständige Einheit zu bewerten, und zwar mit dem Durchschnittspreis der Anschaffungskosten aller Anteile, die zu der Beteiligung gehören. Die Einzelbewertung der einzelnen Anteile tritt demgegenüber zurück, da die Beteiligung ein neues, gegenüber den Einzelstücken selbstständiges Wirtschaftsgut bildet.[6]

Dagegen sind Anteile, die zu einer Beteiligung gehören, einzeln zu bewerten, wenn sie (einzeln) veräußert werden, also aus dem Verbund der Beteiligung ausscheiden. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anteile aus dem Verbund der Beteiligung ausscheiden, weil sie anderen Zwecken als der Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, dienen. Das ist z. B. der Fall, wenn einzelne, konkret bezeichnete Aktien zum Verkauf oder zur Einziehung bestimmt werden.[7] Anteile, die aus dem Verbund der Beteiligung ausscheiden, sind mit dem auf sie entfallenden anteiligen Buchwert zu bewerten (zur Bewertung bei unentgeltlicher Einziehung vgl. Rz. 326).

Einzelne Anteile, die keine Beteiligung bilden, sind mit den jeweils auf sie entfallenden Anschaffungskosten zu bewerten (zur Bewertung bei Sammeldepotverwahrung).[8]

 

Rz. 324a

Anteile einschließlich Beteiligungen unterliegen nicht der Abnutzung. AfA auf einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft sind daher nicht möglich, auch wenn diese eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich in den Anschaffungskosten ein Praxiswert der Kapitalgesellschaft niedergeschlagen hat.[9] Dieses Ergebnis lässt sich durch eine atypisch stille Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zumindest teilweise vermeiden. Wohl aber kommt bei einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung – anders als bei einer solchen im Privatvermögen – eine Teilwertabschreibung im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG in Betracht. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.[10] Einzelunternehmer und Personengesellschaften können Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 3c Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % gewinnmindernd geltend machen. Eine Kapitalgesellschaft kann eine Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 3 KStG überhaupt nicht gewinnmindernd geltend machen.

Zur Teilwertabschreibung auf Aktien siehe Rz. 257b.

 

Rz. 325

Anschaffungskosten neuer Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen sind der Ausgabebetrag (Nennwert) und ein etwaiger Ausgabeaufschlag. Eine bislang nur teilweise erfolgte Einzahlung der Einlage hat auf die Höhe der Anschaffungskosten keinen Einfluss. Denn das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Erfüllungsgeschäft ist für die Höhe der Anschaffungskosten maßgeblich (vgl. Rz. 95). Bei offenen Sacheinlagen gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen bemessen sich die Anschaffungskosten aufgrund des zugrunde liegenden Tauschs nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Sacheinlage. Ein Bewertungswahlrecht besitzt die Kapitalge...

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