Rz. 181

Eine teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts ist anzunehmen, wenn die Leistung durch die Gegenleistung nicht aufgewogen wird und die Vertragsparteien über eine Schenkung des übersteigenden Werts sich einig sind. Es kann sich um eine gemischte Schenkung, eine Schenkung unter Auflage oder eine Vermögensübertragung in vorweggenommener Erbfolge gegen Zahlung von Ausgleichsgeldern handeln. Derartige teilentgeltliche Übertragungen sind Entnahmen. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EStG, wenn ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich oder teilentgeltlich überträgt.[1] Die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine Mitunternehmerschaft teils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils unter Einstellung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage kann einen teilentgeltlichen Vorgang darstellen[2], aber unter bestimmten Voraussetzungen hingegen auch einen vollentgeltlichen Vorgang.[3]

 

Rz. 182

Die teilentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils wird als einheitlicher Vorgang betrachtet (Einheitstheorie), also nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Anschaffungskosten hat der Erwerber nur, wenn sein Teilentgelt den Nettobuchwert des Betriebsvermögens übersteigt. Anderenfalls muss er die Buchwerte des Übertragenden nach § 6 Abs. 3 EStG fortführen.[4]

 

Rz. 183

Wird nur ein einzelnes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens übertragen, ist auf diesen Vorgang mangels einer betrieblichen Einheit § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar.

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