Rz. 18a

§ 5a EStG und eine Anwendung des AStG schließen sich nicht aus. Bei Einschaltung einer ausl. Gesellschaft in einem niedrig besteuernden Ausland sind deshalb die Regelungen des AStG auf ihre Einschlägigkeit zu prüfen.[1] Da die maritime Wirtschaft von einer großen Internationalisierung gekennzeichnet ist, können sich hierbei sehr komplexe Fragestellungen ergeben. Dies gilt zumal deswegen, da einige der weltweit wichtigsten Länder im Bereich der maritimen Wirtschaft als niedrig besteuernde Länder bekannt sind.[2]

[1] Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG, Rz. 17.
[2] Z. B. Zypern, Malta, Isle of Man, Liberia; hingewiesen sei darauf, das die DBA teilweise Besonderheiten hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen aufweisen; vgl. Drüen/Kaeser/Schwenke, in Wassermeyer, DBA, Art. 8 OECD-MA Rz. 1ff.

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