Rz. 1

§ 5a EStG ist durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v. 9.9.1998[1] in das EStG eingefügt worden.

§ 41a Abs. 4 EStG gestattet es Arbeitgebern unter weiteren Voraussetzungen, die gesamte LSt ihrer Arbeitnehmer für sich einzubehalten.[2] Im Gegensatz zu § 5a EStG ist für die Inanspruchnahme des § 41a EStG insbesondere das Führen der deutschen oder einer EU- bzw. EWR-Flagge erforderlich (§ 41a EStG Rz. 41ff.; bis zur Überarbeitung der Regelung war das Führen der deutschen Flagge erforderlich, dies war europarechtlich wohl nicht mehr haltbar). Nach § 5a EStG kann seit 1.1.1999 der Gewinn aus Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach der Tonnage der im Betrieb geführten Schiffe, also nach einer Maßgröße (Raummaß des Schiffes), ermittelt werden. Die Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung den deutschen Reedern Rahmenbedingungen schaffen, die sie im globalen Wettbewerb wettbewerbsfähig halten, um damit die Arbeitsplätze der deutschen Seeschifffahrt und der mit ihr verbundenen maritimen Wirtschaft dauerhaft zu sichern.[3] Die Regelung folgt der niederländischen Tonnagebesteuerung[4] und ist mittlerweile europäischer Standard. So gibt es eine Besteuerung nach der Tonnage z. B. in den Niederlanden[5], Dänemark, Großbritannien, Frankreich, Finnland, Irland, Italien, Belgien, Malta, Schweden, Spanien und Zypern; aber auch das Nicht-EU-Land Norwegen hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die ausl. Regelungen zur Tonnagesteuer sind hierbei teilweise für die Betreiber der Schiffe noch günstiger ausgestaltet als in Deutschland.

 

Rz. 2

Die EU-Kommission hält die deutsche Begünstigung für mit dem Europarecht vereinbar und hat deshalb die erforderliche Zustimmung zu der Subventionsregelung erteilt.[6] Die Zahl der Ausflaggungen hat sich nach der Einführung des § 5a EStG denn auch zunächst spürbar vermindert. Dies gilt auch insbesondere deswegen, weil sich die maritime Wirtschaft zur Rückflaggung im Gegenzug zur Einführung des § 5a EStG verpflichtet hat. Bis Ende 2009 stieg die Zahl der unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe auf 645. Aufgrund der tiefgreifenden Krise der maritimen Wirtschaft seit 2009 ist die Zahl jedoch wieder stark rückläufig und betrug Ende 2012 noch 530. Seitdem ist die Zahl der unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe jedoch weiter erheblich zurückgegangen und betrug 2018 nur noch 302 Schiffe. Ende August 2023 fuhren ausweislich des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sogar nur noch 268 Schiffe ab Bruttoregisterzahl 100 unter der deutschen Flagge, während 1.408 Handelsschiffe befristet unter einer fremden Flagge fuhren.

 

Rz. 3

Die Vorschrift der pauschalen Gewinnermittlung ist dem EStG fremd (Ausnahme: § 13a EStG; § 13a EStG Rz. 1ff.), sodass die Regelung zu einer Vielzahl von Zweifelsfragen geführt hat. Die Verwaltung hat mehrere Anwendungserlasse veröffentlicht, die einmal mehr zeigen, dass zumindest teilweise nicht mehr das unverständliche bzw. unvollständige Gesetz, sondern die Verwaltungsauffassung Grundlage der Gesetzesanwendung sein soll.[7]

[1] BStBl I 1998, 1158.
[2] G. zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 24.2.2016, BGBl I2016, 310; das Gesetz war zunächst auf 60 Monate befristet und mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission v. 3.5.2016 in Kraft getreten. Es konnte damit für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 erstmals angewendet werde. Ob die Ziele erreicht werden und der LSt-Einbehalt in dieser Form beibehalten wird, soll durch eine Evaluation ermittelt werden, BT-Drs. 18/7268. Durch Gesetz v. 12.5.2021, BGBl I 2021, 989 und Gesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911, wurde die Anwendung um 72 Monate verlängert; vgl. auch Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 41a EStG Rz. 8; Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 41 EStG Rz. 47ff.; BFH v. 18.12.2019, VI R 30/17, BFH/NV 2020, 542 zu einem Streitfall aus 2010: Ein qualifizierter Betrieb an wenigen Tagen im Jahr reicht daher nicht aus, um die einbehaltene Lohnsteuer für das gesamte Wirtschaftsjahr zu kürzen.
[3] BT-Drs. 13/8023; Giese, DStR 2015, 107.
[4] § 8c EStG NL; Stevens, IStR 1996, 323.
[5] Rubbens/Stevens, IStR 2000, 1.
[6] BGBl I 1998, 4023; zur Frage der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht s. Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz. 7.
[7] Altfassung: BMF v. 12.6.2002, IV A 6-S 2133a-11/02, BStBl I 2002, 614, in zentralen Punkten geändert durch BMF v. 31.10.2008, IV C 6-S 2133-a/07/10001, BStBl I 2008, 956, zuletzt geändert durch BMF v. 10.9.2013, IV C 6 – S 2133a 09/10001, BStBl I 2013, 1152; die lange angekündigte Neufassung des Erlasses wurde dann mit Schreiben v. 10.7.2023 veröffentlicht, BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, BStBl I 2023, 1486, diese Fassung ist bis auf wenige Ausnahmen auf alle offenen Fälle anzuwenden..

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