Rz. 39

Bei den in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Sonderkulturen sind die gesetzlich festgelegten Quadratmeter-Werte bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags anzusetzen. Dies gilt unabhängig von im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Ertragsmesszahlen. Der Ansatz beträgt für Flächen der Nutzungsteile Hopfen, Spargel, Gemüse- und Obstbau 2,05 EUR je qm und für Flächen der Nutzungsteile Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 EUR je qm. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. dem FA gegenüber bis zum 30.6.1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgegeben hat. Fehlt es daran, gilt für die Bewertung § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ergeben sich durch Verdoppelung der errechneten Beträge. Der Stpfl. hatte auch die Möglichkeit, bis zum 31.12.1975 den Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG zu stellen.

 

Rz. 40

Für Flächen mit Sonderkulturen, die am 1.7.1970 durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet wurden und bei denen nach § 48a BewG der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren, durch die Intensivnutzung bedingten Vergleichswert bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen ist, ist § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG anzuwenden.[1]

[1] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 10.7; a. A. Schleswig-Holsteinisches FG v. 18.12.1984, V 231/82, EFG 1985, 507.

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