Rz. 11

Umzurechnen ist das dem Stpfl. im jeweiligen Vz zustehende Kindergeld, bei mehreren Kindern somit die Gesamtsumme.[1] Entscheidend ist damit nicht der an den Stpfl. tatsächlich ausgezahlte Betrag, sondern der Betrag, auf den der Stpfl. als Anspruchsberechtigter nach dem BKKG i. d. F. für die Jahre 1983 –1995 Anspruch hatte. Hatte er seinerzeit versäumt, seine Ansprüche geltend zu machen, kann dies deshalb jetzt nicht mehr durch Nachbesserung im Rahmen des § 53 EStG nachgeholt werden. Abzustellen ist nur darauf, ob der Stpfl. anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kindergeldes war. Deshalb ist auch dasjenige Kindergeld als zustehendes Kindergeld umzurechnen, das an die Person oder Stelle ausgezahlt wurde, die dem Kind Unterhalt gewährt hat.[2] Zustehendes Kindergeld ist auch dann gegeben, wenn der Stpfl. eine andere Person zum Berechtigten bestimmt hat (§ 3 Abs. 3 BKKG a. F.) oder wenn er zugunsten einer anderen Person verzichtet hat (§ 3 Abs. 2 BKKG a. F.). Nach S. 3 Halbs. 2 ist auch das Kindergeld umzurechnen, das dem Stpfl. im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zustand und damit wirtschaftlich zugutekam.

 

Rz. 12

Das Kindergeld ist in der Höhe zu berücksichtigen, in der es dem Stpfl. zustand. Das ist grundsätzlich der Betrag, mit dem es dem Stpfl. als Anspruchsberechtigten bewilligt wurde. Wurde das Kindergeld einer anderen Person bewilligt, ist der Betrag entscheidend, der dem Stpfl. zugestanden hätte.

 

Rz. 13

Nach S. 4 ist das zustehende Kindergeld entsprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen. Bei einem halben (einfachen) Freibetrag ist sonach die Hälfte des Kindergeldes und bei einem vollen (doppelten) Kinderfreibetrag der Gesamtbetrag des Kindergeldes umzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das Kindergeld in vollem Umfang an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt worden ist (§ 3 Abs. 3 BKKG a. F.). Denn der barunterhaltspflichtige Elternteil konnte das halbe Kindergeld von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug bringen. Folglich ist das halbe, dem Barunterhaltspflichtigen wirtschaftlich zugerechnetes Kindergeld nicht beim Alleinerziehenden anzusetzen.

 

Rz. 14

S. 5 schließt die Möglichkeit aus, dass erstmals ein Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen oder nachträglich eine mit Zustimmung des anderen Elternteils erfolgte Übertragung des Kinderfreibetrags unter dauernd getrennt lebenden Eltern nunmehr wieder rückgängig gemacht wird.

 

Rz. 15

Das zustehende Kindergeld ist mit dem individuellen Grenzsteuersatz des Stpfl. in dem betreffenden Vz in einen fiktiven Freibetrag umzurechnen. Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem nach der ESt-Tabelle die letzte Besteuerungseinheit, d. h. die Tabellenstufe im ESt-Tarif, belastet ist. Der Grenzsteuersatz ist das Verhältnis der Mehrsteuer zu dem Mehreinkommen, das die Mehrsteuer auslöst. Die Grenzsteuersätze, von denen ab Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht zur steuerlichen Entlastung des Kinderexistenzminimums in den Vz 1985 –1995 ausreichen, ergeben sich aus dem BMF v. 29.3.1999, BB 1999, 831, s. Rz. 23; zu den Vz ab 1983 s. Tabelle Rz. 24).

Der Grenzsteuersatz berechnet sich z. B. bei einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 100.000 DM nach der Grundtabelle für 1994 wie folgt: Das zvE von 100.000 DM ergibt eine ESt von 30.743 DM. Die Erhöhung des zvE um eine Einheit (Tabellensprung = 54 DM) ergibt ein zvE von 100.054 DM und eine ESt von 30.769 DM. Die Mehrsteuer von 26 DM ergibt im Verhältnis zu dem Mehreinkommen von 54 DM einen Grenzsteuersatz von 26 : 54 × 100 = 48,15 v. H.

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