Rz. 16

Der nach S. 3, 4 durch die Umrechnung des Kindergeldes ermittelte fiktive Freibetrag und der bei der bisherigen Steuerfestsetzung berücksichtigte Kinderfreibetrag sind zu addieren. Die Summe stellt den durch die Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem vorliegenden ESt-Bescheid tatsächlich steuerfrei gestellten Betrag dar. Dieser Betrag ist mit dem nach S. 1 freizustellenden Kinderexistenzminimum zu vergleichen. Liegt der freigestellte Betrag unter dem freizustellenden Existenzminimum, ist die ESt neu festzusetzen. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen freigestelltem und freizustellendem Existenzminimum vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

 

Rz. 17

An der Vergleichsrechnung ändert sich nichts, wenn wegen der monatlichen Kindergeldzahlung das Kindergeld nur für einige Monate, der Kinderfreibetrag dagegen wegen des Jahresprinzips in voller Höhe zusteht. Denn der Maßstab für die Berücksichtigung sind die Jahresbeträge des S. 1. Diese stehen ebenso wie die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG a. F. nach dem Jahresprinzip in voller Höhe zu, auch wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorgelegen haben. Entsprechend ist auch in den Fällen, in denen im Vz nur Kinderfreibeträge zu berücksichtigen und die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld nach dem BKKG a. F. nicht erfüllt waren (z. B. wegen der Altersgrenze von 16 Jahren beim Kindergeld, aber von 18 Jahren beim Kinderfreibetrag), die Differenz zwischen dem freizustellenden Existenzminimum nach S. 1 und dem abgezogenen Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

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