Rz. 15

§ 50d Abs. 3 EStG regelt spezielle Ausschlusstatbestände für § 50c Abs. 3 EStG und § 50c Abs. 2 EStG im Falle des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), insbesondere im Falle des sog. "treaty shopping". Vor allem soll die Inanspruchnahme von Quellensteuer-Entlastungen nach DBA und nach EU-Richtlinien (insbesondere Mutter-Tocher-Richtlinie)[1] durch die Zwischenschaltung einer (Holding)-Gesellschaft verhindert werden.[2] Nach überzeugender Ansicht bleibt § 50d Abs. 3 EStG weiter neben § 50j EStG anwendbar, da nach § 50j Abs. 5 EStG andere die Erstattung einschränkende Normen weiter gelten, auch wenn diese die Erstattung in weitergehendem Umfang als § 50j EStG begrenzen.[3]

Nach § 50d Abs. 3 S. 2 EStG ist der Ausschlusstatbestand des § 50d Abs. 3 S. 1 EStG aber dann nicht anwendbar (Rückausnahme), soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. § 50d Abs. 3 S. 3 EStG bleibt aber gem. § 42 AO ausdrücklich "unberührt", d. h. dass § 42 AO – entgegen der Norm des § 42 Abs. 1 S. 2 AO – neben § 50d Abs. 3 EStG weiter anwendbar bleibt. Zur Kritik zum vergleichbaren Fall des weiter anwendbaren § 42 AO im Falle des § 50j Abs. 5 EStG vgl. Rz. 34–35.

[2] Beutel/Oppel, DStR 2018, 1469 unter Verweis auf BT-Drs. 12/5630, 65.
[3] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50j EStG Rz. 91; Bärsch/Böhmer, DB 2017, 567, 571.

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