Rz. 11a2

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass sich das BZSt vorbehält, die in dem Vordruck gemachten Angaben im Rahmen der Überprüfung der Nutzungsberechtigung der Antragsteller zu verifizieren und entsprechende Nachweise anzufordern.[1]

Welche Informationen und Unterlagen von der Finanzverwaltung angefordert werden können, ist einzelfallabhängig.[2] Unter anderem können Transaktionsdaten für einen bestimmten Zeitraum erfragt sowie Auskünfte und Unterlagen zu Kaufabwicklung, Wertpapierleihgeschäften und Kompensationszahlungen erbeten werden.[3]

 

Rz. 11b

Zur Aufbewahrungsfrist für solche Dokumente/Unterlagen verweist die Finanzverwaltung auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 147 AO).[4] Nach § 147 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AO sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, grundsätzlich 10 bzw. 6 Jahre lang aufzubewahren.

[1] BZSt, Merkblatt v. 3.4.2017, Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG; besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen, Punkt IV., S. 3, abrufbar unter https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/besondere_nachweispflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=7; s. auch BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 2.), n. v.
[2] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 2.), n. v.
[3] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 2.), n. v.
[4] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 2.), n. v.

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