Rz. 6

Die Ordnungswidrigkeit kann bis zum 20.11.2019 in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 a. F. mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von maximal 10.000 EUR geahndet werden. Ab 21.11.2019 (Rz. 1) beträgt die Geldbuße einheitlich 50.000 EUR.

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