Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch G. v. 5.7.2004[1] mit Wirkung ab 1.1.2005 eingefügt. Durch G. v. 8.12.2010[2] wurde zudem in Abs. 1 eine neue Nr. 1 und der bisherige Abs. 1 in Nr. 2 eingefügt sowie die Vorschrift um einen neuen Abs. 3 erweitert.

Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[3] wurde der steuerliche Bußgeldtatbestand auf die Fälle der unterbliebenen, unvollständigen oder verspäteten Mitteilung von steuererheblichen Mitteilungen beschränkt. § 50f Abs. 1 Nr. 2 EStG, der sich auf eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach § 22 Abs. 2 S. 8 EStG bezog, wurde aufgehoben. Die Geldbuße beträgt nunmehr einheitlich 50.000 EUR, die Geldbuße von 10.000 EUR ist aufgehoben worden. Die Änderungen treten am 21.11. 2019 in Kraft ( Art. 155 Abs. 2 2. DSAnpUG-EU).

[1] BStBl I 2004, 554.
[2] BStBl I 2010, 1394.
[3] BGBl I 2019, 1626.

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