Rz. 42

§ 50d Abs. 3 EStG definiert ihren sachlichen Geltungsbereich durch den Verweis auf die Entlastung von der KapESt und dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Andere Fälle der Abzugsteuer werden nicht erfasst. § 50d Abs. 3 EStG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Entlastung nach einem DBA. Die Vorschrift ist aber durch Verweisungen auf weitere Fälle ausgedehnt worden. Nach § 43b Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG gilt § 50d Abs. 3 EStG für die Fälle der Entlastung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie entsprechend. Gleiches gilt nach § 50g Abs. 4 EStG für die Entlastung nach der Zins- und Lizenzrichtlinie. Auch die Reduzierung der KapESt um 2/5 auf 15 % nach § 44a Abs. 9 S. 2 EStG unterliegt den Beschränkungen nach § 50d Abs. 3 EStG. Die Vorschrift beschränkt daher die Entlastung von den Abzugsteuern in allen relevanten Fällen. An sich erfasst die Vorschrift auch den Steuerabzug nach r§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 7 EStG. Für diese Fälle des Steuerabzugs enthalten aber weder die DBA noch die EU-Richtlinien Ermäßigungsansprüche. Daher gilt § 50d Abs. 3 EStG praktisch nur für die Entlastung von der KapESt und der Entlastung von der Abzugsteuer auf Lizenzgebühren. Ein Abkommensmissbrauch bei der Anrechnung ausl. Steuern oder der Freistellung durch unbeschr. Stpfl. unterliegt von den Fällen der Doppelansässigkeit abgesehen nicht § 50d Abs. 3 EStG. Ebenfalls nicht unter diese Vorschrift fallen Gestaltungen, die nicht der Vermeidung der KapESt oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG dienen. Das betrifft Fallgestaltungen, durch die die Freistellung nach einem DBA erreicht werden soll, z. B. missbräuchliche Bildung einer Betriebsstätte oder das Erschleichen der Steuerfreistellung für Veräußerungsgewinne.

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