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Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1

§ 50d EStG ist durch Gesetz v. 2.6.2021[1] neu konzipiert worden. Dabei wurden die bisher in dieser Vorschrift in den Abs. 1–2, 4–6 enthaltenen Regeln über die Entlastung vom Steuerabzug nach § 43b, § 50g EStG oder DBA in den neuen § 50c EStG überführt. In dieser Vorschrift wurden die verfahrensrechtlichen Regeln über Steuerabzug, Erstattungs- und Freistellungsverfahren zusammengefasst. In § 50d EStG verbleiben die Vorschriften, die Besonderheiten bei der Anwendung der DBA betreffen, wobei diese sich auf den Steuerabzug, aber auch auf andere steuerrechtliche Regelungen beziehen können. Zudem wurden einige Vorschriften im Rahmen des § 50d EStG neu konzipiert. Die Neuregelung des § 50d EStG ist nach § 52 Abs. 47b EStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden, entfaltet also echte Rückwirkung. Um verfassungsrechtliche Probleme aufgrund dieser Rückwirkung zu vermeiden, wird weiter bestimmt, dass die neu ausgestaltete Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG rückwirkend dann nicht anzuwenden ist, wenn die Fassung des § 50d Abs. 3 EStG, die zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte galt, den Entlastungsanspruch gewährte (s. Rz. 22).Die bisherige Fassung des § 50d EStG mit eingehender Kommentierung ist in der Datenbank abrufbar.

 

Rz. 2

§ 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, deren einzige Verbindung darin besteht, dass sie an Regelungen der DBA anknüpfen. Die Regelungen betreffen sowohl die unbeschränkte als auch die beschr. Steuerpflicht. Die Vorschrift enthält folgende Bestimmungen:

  • § 50d Abs. 3 EStG regelt, dass der Ermäßigungsanspruch bei der Abzugsteuer nach DBA bei missbräuchlicher Gestaltung (Treaty shopping) ausgeschlossen ist. Grundlage der Ermäßigung der Abzugsteuer ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ein DBA. Die Vorschrift wird aber auch auf Ermäßigungen nach der Mutter-T...

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