Rz. 304

§ 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift wurde durch G. v. 8.5.2012[1] eingeführt und gilt nach § 52 Abs. 59a S. 9 EStG erstmals für Zahlungen, die nach dem 31.12.2011 erfolgen; mit "erfolgen" dürfte der Zufluss gemeint sein.

 

Rz. 305

Der Vorschlag zur Ergänzung des § 50d EStG um einen Abs. 11 wurde erstmals im Finanzausschuss am 8.2.2012 öffentlich erörtert.[2] Der Bundestag hat das G. am 8.3.2012[3], der Bundesrat am 30.3.2012 beschlossen; es ist am 8.5.2012 vom Bundespräsidenten unterzeichnet worden. Im BGBl wurde das Gesetz am 11.5.2012 verkündet[4]; im BStBl ist es bisher nicht veröffentlicht worden. Nach Art. 5 tritt das Gesetz am 1.1.2012 in Kraft. Nach § 52 Abs. 59a S. 9 EStG ist § 50d Abs. 11 EStG auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 erfolgen. Das Gesetz entfaltet daher für den Zeitraum ab 1.1.2012 bis zur Verkündung im BGBl am 11.5.2012 unechte Rückwirkung. Da die Rspr. vorher gegenteilig entschieden hatte (Rz. 309), durfte der Stpfl. auf die Rechtslage, wie sie sich nach der Rspr. des BFH ergab, vertrauen, bis dieses Vertrauen wirksam zerstört wurde. M. E. ist der maßgebende Zeitpunkt, zu dem das Vertrauen des Stpfl. in die Rechtslage nicht mehr gegeben war, der Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags, also der 8.3.2012. Bis zum Tag der öffentlichen Diskussion im Finanzausschuss am 8.2.2012 konnte der Stpfl. keinesfalls damit rechnen, dass § 50d Abs. 11 EStG eingeführt wurde. Aber auch für den Zeitraum bis zum 8.3.2012 musste er m. E. nicht von einer Änderung ausgehen, da der Stpfl. nicht verpflichtet ist, Diskussionen im Finanzausschuss zu verfolgen. Für den Zeitraum bis zum 8.3.2012 ist das Gesetz daher wegen des Bruchs des berechtigten Vertrauens des Stpfl. verfassungswidrig und insoweit nichtig, als es Rückwirkung für die Zeit v. 1.1.2012 – 8.3.2012 anordnet.

[1] BGBl I 2012, 1030; Kollruss, DStZ 2012, 702; Kollruss/Weißert/Dilg, DB 2013, 423; Kollruss, BB 2013, 157; Kopec/Kudert, IStR 2013, 498.
[2] BT-Drs. 17/8867.
[3] BR-Drs. 114/12.
[4] BGBl I 2012, 1030.

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