Rz. 252

§ 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift gilt nur für im Inland ansässige Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und damit im Rahmen der unbeschränkten Stpfl. Für im Ausland ansässige Gesellschafter und damit im Rahmen der beschr. Stpfl. enthält § 50d Abs. 11a EStG eine entsprechende Regelung (s. Rz. 266ff.).

Die Vorschrift dient nicht der Verhinderung von Missbräuchen, sondern soll eine ungewollte Lücke schließen, die durch unterschiedliche Entscheidungen der Gesetzgeber der beteiligten Staaten über die Zuordnung von Erträgen entstehen kann.

 

Rz. 253

Die Vorschrift wurde durch G. v. 8.5.2012[1] eingeführt und gilt nach § 52 Abs. 59a S. 9 EStG a. F. erstmals für Zahlungen, die nach dem 31.12.2011 erfolgen; mit "erfolgen" dürfte der Zufluss bzw. der Zeitpunkt der steuerwirksamen Vereinnahmung gemeint sein. Durch G. v. 2.6.2021[2]

wurde in S. 1 klargestellt, dass die Regelung nur bei einem unbeschränkt stpfl. Zahlungsempfänger anzuwenden ist. Die Änderung ist nach § 52 Abs. 1 EStG ab Vz 2021 anzuwenden, ist jedoch nur eine Klarstellung, sodass sie auch für zurückliegende Vz gilt.

[1] BGBl I 2012, 1030; Kollruss, DStZ 2012, 702; Kollruss/Weißert/Dilg, DB 2013, 423; Kollruss, BB 2013, 157; Kopec/Kudert, IStR 2013, 498; Bron, IStR 2018, 711; Rüsch, ISR 2019, 419; Kollruss/Weißert, IStR 2020, 402.
[2] BGBl I 2021, 1259.

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