Rz. 23

Zu den Verhältnissen, die im Zusammenhang mit der Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung von Bedeutung sind, vgl. § 44a EStG Rz. 13ff., 40ff., 57ff., 67ff., 101ff., 104ff. und 107ff.

 

Rz. 23a

Zur Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des § 44a Abs. 5 EStG, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen sind, bei diesem aber wegen der besonderen Art seiner Geschäftstätigkeit die insgesamt einbehaltene KapESt auf Dauer die bei der Veranlagung für ihn festzusetzende ESt bzw. KSt übersteigt, § 44a EStG Rz. 86ff.

 

Rz. 23b

Zu den Ausnahmeregelungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b S. 4 EStG, in denen inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute als Schuldner der Kapitalerträge den Zinsabschlag nicht vorzunehmen brauchen, vgl. § 43 EStG Rz. 86ff.

 

Rz. 23c

Nach § 43 Abs. 2 ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag (außer in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG; vgl. § 44 EStG Rz. 78ff.) nicht vorzunehmen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner oder Gläubiger und die Kapitalerträge auszahlender Stelle im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge Personenidentität besteht. Vgl. § 43 EStG Rz. 104ff.

 

Rz. 23d

Für Gewinnausschüttungen an EU-Muttergesellschaften oder deren EU-Betriebsstätte wird nach § 43b EStG[1] auf Antrag die KapESt nicht erhoben. Zu den Verhältnissen, die in diesen Fällen für die Freistellung im Steuerabzugsverfahren bzw. die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt von Bedeutung sind, vgl. Erl. §§ 43b und 50d EStG.

[1] Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren nach § 44d EStG.

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