Rz. 19

Sollte die KSt nach § 36 Abs. 3 EStG a. F. bei der Veranlagung des Anteilseigners auf dessen eigene ESt bzw. KSt angerechnet werden, dann mussten die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und es durften diejenigen Sachverhalte nicht vorliegen, die zum Ausschluss der Anrechnung von KSt führen.

Zu diesen Voraussetzungen, d. h. zu den Verhältnissen, die im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens für die Anrechnung von KSt von Bedeutung waren, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.; § 20 EStG Rz. 82ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge