Rz. 18

Welche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d. h., welche Sachverhalte für die Anrechnung oder Vergütung von KSt, für die Anrechnung oder Erstattung von KapESt, für die Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag, für das Ausstellen von Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG oder für die Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG mit Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen von Bedeutung sind und somit nach § 50b EStG dem Prüfungsrecht der zuständigen Finanzbehörden unterliegen, ist den für diese Verfahren jeweils geltenden Vorschriften zu entnehmen.

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