Rz. 510

Treten die Voraussetzungen für die Bilanzierung einer drohenden Verpflichtung als Verbindlichkeit ein, nachdem zunächst wegen Ungewissheit bezüglich des Grunds oder der Höhe der Verpflichtung eine Rückstellung gebildet war, so ist der Ausweis der Verbindlichkeit weder dem Grunde noch der Höhe nach an den bisherigen Bilanzansatz der Rückstellung gebunden. Dies ist, was die Höhe anbetrifft, offenkundig. Denn die Zweifel an der Höhe der Verbindlichkeit, die zur Rückstellungsbildung im Schätzungsweg geführt haben, sind jetzt beseitigt. Aber auch wenn der Stpfl. entgegen der Passivierungspflicht für Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter (Rz. 336ff.) eine Rückstellung nicht gebildet hat, muss er nunmehr eine Verbindlichkeit einbuchen. Er verstößt hiermit nicht gegen ein Nachholungsverbot, weil es sich um die Bildung eines anderen, neuen Bilanzpostens handelt; der Grundsatz der Bilanzwahrheit und das Vollständigkeitsprinzip gehen hier vor. Im Übrigen würde ein auf die nachfolgende Verbindlichkeit erstrecktes Nachholungsverbot auch allenfalls bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit bestehen können, denn spätestens der Abfluss der zur Erfüllung notwendigen Betriebsmittel müsste sich gewinnmindernd auswirken, weil mangels Passivierung in diesem Fall die Erfüllung der Verbindlichkeit als Aufwand auszuweisen wäre (anders als im Fall der Rz. 495).

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