Rz. 372

Rückstellungen dürfen nur für Verbindlichkeiten gebildet werden, die nach Grund, Höhe oder Grund und Höhe ungewiss sind. Die Ungewissheit kann auch darin liegen, dass die Verpflichtung auflösend oder aufschiebend bedingt ist und ungewiss ist, ob die Bedingung eintreten wird.[1] Ungewissheit bedeutet, dass für den Kaufmann keine Sicherheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe (nicht nur hinsichtlich der Fälligkeit) besteht, dass diese Sicherheit zum maßgebenden Stichtag auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann und dass andererseits vernünftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überhaupt eine Verbindlichkeit besteht. Besteht hinsichtlich Grund und Höhe keine Ungewissheit i. d. S., kann keine Rückstellung gebildet werden; in Betracht kommt dann nur ein Ausweis als Verbindlichkeit.

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