Rz. 324

Vereinigen sich durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person Forderungen und Schulden, so erlöschen diese (Konfusion). Hierdurch kann ein Umwandlungsgewinn entstehen, wenn die Verbindlichkeit höher bewertet war als die (abgewertete) Forderung oder die Forderung (noch) nicht aktiviert war (Umwandlungsfolgegewinn). Nach § 6 UmwStG kann dieser Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden, die in den folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Die Rücklage ist auch in der Handelsbilanz zu bilden.

Entsprechendes gilt nach § 12 Abs. 4 S. 2 UmwStG, wenn das Erlöschen der Forderung durch Konfusion durch die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften eintritt.

Eine entsprechende Regelung gilt für die Spaltung nach § 15 UmwStG.

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