Rz. 165

Aufwendungen für die Ingangsetzung oder die Erweiterung des Geschäftsbetriebs konnten nach § 269 HGB a. F. als "Bilanzierungshilfe" in der Handelsbilanz aktiviert werden (Abschreibung nach § 282 HGB a. F. in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens jeweils einem Viertel). Die Vorschrift galt nur für Kapitalgesellschaften, andere Bilanzierende durften eine solche Aktivierung nicht vornehmen.

Der Sinn des Aktivierungswahlrechts nach § 269 HGB lag darin, die Gefahr einer Überschuldung in Anlauf- oder Erweiterungsphasen zu vermeiden.[1]

Durch das BilMoG v. 25.5.2009[2] wurde § 269 HGB ersatzlos gestrichen. Zusätzlich bestimmt § 248 Abs. 1 HGB, dass Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens und Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals nicht aktiviert werden dürfen.

In der Steuerbilanz sind Kosten der Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs (sog. "Anlaufkosten") nicht zu aktivieren; dies galt auch schon vor der Aufhebung des § 269 HGB a. F. Es besteht vielmehr ein Aktivierungsverbot, da es sich bei diesen Aufwendungen nicht um einen Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut handelt.[3]

[1] Vgl. BT-Drs. 10/4278, 106.
[2] BStBl I 2009, 650.
[3] Vgl. Dziadkowski, BB 1982, 1336; Döllerer, BB Beilage 12/1987, 13.

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